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Hygieneschulung

Im Anhang II, KAPITEL XII der europäischen Verordnung über Lebensmittelhygiene wird gefordert, dass Lebensmittelunternehmer gewährleisten müssen, dass Betriebsangestellte, die mit Lebensmitteln umgehen, entsprechend ihrer Tätigkeit überwacht und in Fragen der Lebensmittelhygiene unterwiesen und/oder geschult werden.

Darüber hinaus wird in der europäischen Verordnung gefordert, dass die Personen, die für die Entwicklung und Anwendung des HACCP-Verfahrens zuständig sind, in allen Fragen der Anwendung der HACCP-Grundsätze angemessen geschult werden. Dies bedeutet, dass neben der allgemeinen Hygieneschulung eine weitere Schulung über HACCP absolviert werden muss.

undefinedSie finden hier eine Übersicht zu den Hygieneschulungspflichten.

 

Fachkenntnisse über Lebensmittelhygiene

Erweiterung der Schulungspflichten

Im § 4 der neuen LMHV werden die Schulungspflichten der europäischen Verordnung über Lebensmittelhygiene um die Forderung nach Fachkenntnissen erweitert. Die LMHV beschreibt nachfolgende Anforderung:

„(1) Leicht verderbliche Lebensmittel dürfen nur von Personen hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht werden, die auf Grund einer Schulung über ihrer jeweiligen Tätigkeit entsprechende Fachkenntnisse auf den in Anlage 1 genannten Sachgebieten verfügen. (…)“

 

Fachkenntnisse über Lebensmittelhygiene

Diese oben zitierte Anforderung bedeutet, dass Personen, die mit leicht verderblichen Lebensmitteln umgehen, über nachfolgende Fachkenntnisse laut Anlage 1 der LMHV in Verbindung mit der Tätigkeit verfügen müssen.

  1. Eigenschaften und Zusammensetzung des jeweiligen Lebensmittels
  2. Hygienische Anforderungen an die Herstellung und Verarbeitung des jeweiligen Lebensmittels
  3. Lebensmittelrecht
  4. Warenkontrolle, Haltbarkeitsprüfung und Kennzeichnung
  5. Betriebliche Eigenkontrollen und Rückverfolgbarkeit
  6. Havarieplan (= Notfallplan), Krisenmanagement
  7. Hygienische Behandlung des jeweiligen Lebensmittels
  8. Anforderungen an Kühlung und Lagerung des jeweiligen Lebensmittels
  9. Vermeidung einer nachteiligen Beeinflussung des jeweiligen Lebensmittels beim Umgang mit Lebensmittelabfällen, ungenießbaren Nebenerzeugnissen und anderen Abfällen
  10. Reinigung und Desinfektion

 

Darüber hinaus beschreibt Absatz 2 des § 4 der LMHV folgendes:

Es kann vermutet werden, dass den Personen, die eine wissenschaftliche Ausbildung oder eine Berufsausbildung abgeschlossen haben, Kenntnisse und Fertigkeiten auf dem Gebiet des Verkehrs mit Lebensmitteln einschließlich der Lebensmittelhygiene vermittelt wurden. Sie verfügen somit für die entsprechende Tätigkeit über die erforderlichen Hygiene-Fachkenntnisse. Trotzdem sind sie nicht von den jährlichen Schulungspflichten befreit.

 

Marginalspalte

Druchgeführt von: Deutsche Gesellschaft für Ernährung

Autorin:

"Hygiene"

von Maria Revermann,

Lebensmittelwissenschaftlerin und Berufspädagogin

 

 

 

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